Mobil trotz Handicap

Welcher behinderter Mensch hat nicht schon die Erfahrung gemacht, wie hilfreich Automobilität ist. Um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern, ist individuelle Automobilität ebenso wichtig wie schulische und berufliche Ausbildung oder Studium und Teilnahme an Weiterbildungsangeboten. Gleich groß ist die Bedeutung der Mobilität für die Gründung von Familie und Ausübung eines Berufes.

Viele Menschen mit Körperbehinderung haben ihr Leben gut im Griff, haben sich trotz ihres Handicaps gut eingerichtet und nehmen aktiv am Leben teil meistens dank individueller Automobilität. Der Kauf des Fahrzeuges und dessen Anpassung an das Handicap des Nutzers liegen in der Regel schon einige Jahre zurück.

Doch nicht nur bei Körperbehinderten sondern auch bei allen anderen Menschen stellen sich schleichend körperliche Veränderungen ein!

Man kommt nicht mehr so flink vom Sitzen zum Stehen oder das Umsetzen des rechten Fußes zwischen Gas- und Bremspedal funktioniert nicht mehr so treffsicher, das Laufen und Gehen, so wie Stützen bereitet immer mehr Schmerzen und und und.... Hinzu kommen noch altersbedingte und durch Fehlbelastung des Körpers bedingte Einschränkungen wie Verspannung der Muskulatur, Rückenschmerzen, Zunahme an Körpergewicht und vielleicht noch sich langsam aufbauende Schwerhörigkeit oder Diabetis.

Spätestens nach einer brenzlichen Verkehrssituation, bei der man mit einem blauen Auge davon gekommen ist, ist Handeln angesagt!

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall sollten am Fahrzeug technische Veränderungen oder handwerkliches Geschick angewandt werden. Das Fahrzeug verliert dann die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).

Es wird dringend empfohlen, die aktuelle körperliche Situation mit einem Facharzt zu beraten.

Es liegt in der Verantwortung und Pflicht des Betroffenen, eine eingetretene veränderte körperliche Situation der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes anzuzeigen.

Was geschieht dann?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann weitergehende medizinische Begutachtungen des Betroffenen und in der Regel die Durchführung einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung anordnen. Üblicherweise werden diese Untersuchungen vom TÜV oder von DEKRA durchgeführt. Im Ergebnis dieser Begutachtung erhält der Betroffene Festlegungen über technische Veränderungen am Fahrzeug.

Diese Festlegungen zum Umbau des Fahrzeuges bekommt der Betroffene ebenfals als verschlüsselte Informationen im Fahreignungsgutachten mit ausgehändigt. Das Gutachten muss der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Die Schlüsselzahlen werden von dieser Behörde in den Führerschein eingetragen.

Was dann?

Nun sollte der Betroffene einen geeigneten Fachbetrieb für Fahrzeugumrüstung finden, der gemäß Gutachten die technischen Veränderungen am Fahrzeug vornimmt.

Dabei bitte an einen Betrieb wenden, der ausgewiesenermaßen Erfahrung mit dem Umbau von Fahrzeugen hat. Informationen erhält man über das Internet.

Sollte der Betroffene berufstätig sein, dann können die Kosten für das Gutachten, den Umbau bzw. die Nachrüstung von einem Kostenträger auf Antrag vor Erbringung der Leistung übernommen werden. Dazu Kostenvoranschläge an den Kostenträger einreichen. (Siehe auch Führerscheinverordnung SGB IX).

Bei gravierenden technischen Veränderungen, wie zum Beispiel die künftig notwendige Nutzung eines Rollstuhls, ist für den Einbau eines Rollstulladesystems unter Umständen noch ein neues KFZ mit zu beantragen.

Die Umrüstung ab Werk ist nicht immer zu empfehlen, da diese Lösungen ohne eine Anpassung an die Größen- und Kraftverhältnisse des Kunden erfolgt.

Bei Lähmung der Beine, der Bauch- und Rückenmuskulatur ist die Nutzung eines orthopädischen Sitzes, der eine wesentlich bessere Stabilität des Körpers bei Kurvenfahrten bewirkt, nicht zu unterschätzen.

Fazit!

Zusammenfassend kann festgestellt werden, das es heute vielfältige Möglichkeiten zur technischen Veränderung gibt, die auch noch so schwer gehandicapte Menschen das Führen eines Kraftfahrzeuges ermöglicht.

Quelle: Inklusiv! 1/2012